Gesetzesnovelle: Verbesserung der Rahmenbedingungen für erneuerbare Energien

Unter gewissen Umständen

Am 4. Januar 2023 hat der Bundestag das „Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht“ beschlossen. Damit soll ein weiterer Schritt in Richtung Energiewende getan werden. Das Gesetz beinhaltet Änderungen des Baugesetzbuches, der Baunutzungsverordnung, des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung, des Windenergieflächenbedarfsgesetzes sowie des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Inhaltlich beschäftigt sich das Gesetz mit möglichen Standorten für Windenergieanlagen, Photovoltaikanlagen und Standorten zur Herstellung und Speicherung von Wasserstoff.

Das größte Entwicklungspotenzial aus der Änderung des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB ergibt sich für das Errichten von Photovoltaikanlagen im Außenbereich, welche künftig unter folgenden Bedingungen zulässig sein werden:

  1. Die Anlage befindet sich an Dach- oder Außenwandflächen von zulässigen Gebäuden und ist baulich untergeordnet.
  2. Die Fläche befindet sich längs einer Autobahn oder eines Schienenweges des übergeordneten Netzes mit mindestens zwei Hauptgleisen. Die Entfernung der Flächen zum äußeren Rand der Fahrbahn darf bis zu 200 m betragen.

Diese Anpassungen von § 35 BauGB haben zur Folge, dass für Anlagen, die den oben beschriebenen Standortanforderungen entsprechen, keine Bebauungspläne aufgestellt werden müssen. Zum Errichten der Anlage ist nun „lediglich“ eine Baugenehmigung notwendig, diese wird durch die Bauaufsichtsbehörde (§ 66 HBO, bzw. entsprechende Landesgesetzte) erteilt.

Vor Erteilung einer Genehmigung prüft die Bauaufsichtsbehörde den Antrag auf Verstöße gegen das BauGB, die Bauordnung des entsprechenden Bundeslandes und weitere rechtliche Vorschriften. Darunter fallen zum Beispiel auch das Bundesnaturschutzgesetz und das Naturschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Damit wird gewährleistet, dass auch ohne Bebauungsplan und den darin integrierten Umweltbericht, den Belangen des Naturschutzes Rechnung getragen wird.

Für alle geplanten Photovoltaikanlagen und Solarparks, die die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllen, sind wie auch bisher Bebauungspläne erforderlich. Das Planungsbüro Hendel+Partner verfügt in dieser Hinsicht über einen reichen Erfahrungsschatz und benennt gerne entsprechende Referenzobjekte. Sprechen Sie uns einfach an.